Besonderes und Eigenartiges..

Zur Abstimmung über die Gesamtmelioration und insbesondere zu den Modalitäten über die Beschlussfassung lässt sich dem Schreiben vom 3. März 2010 [291 KB] einiges entnehmen:
„Wie der Name sagt, wird mit der Abstimmung über die Durchführung der Melioration entschieden, ob in Brislach eine Melioration stattfinden soll. Abstimmen dürfen nur diejenigen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, welche Boden im Beizugsgebiet besitzen. Wird die Melioration angenommen, dann lädt der Gemeinderat zur Gründungsversammlung der Genossenschaft ein. Die Genossenschaftsstatuten werden beraten und beschlossen.“
Wer nicht stimmt (Abwesenheit oder Stimmenthaltung) wird als Ja-Stimme gezählt (Art. 703 ZGB).

Bemerkungen zu den Abstimmungsmodalitäten

Wie ein auswärtiger Grundeigentümer richtig bemerkt, gehen die Stimmmodalitäten davon aus, dass Betroffene, die nicht persönlich abstimmen oder einfach abwesend sind, dem Vorhaben „Gesamtmelioration Brislach“ ihre Zustimmung erteilen. Eine schriftliche Form der Abstimmung wird ausgeschlossen. Bleibt einzig die Möglichkeit, sich durch einen Bevollmächtigten vertreten zu lassen.
Interessant ist auch der Hinweis, dass verstorbene Personen, die von der Gemeinde ebenfalls angeschrieben wurden, als Ja-Stimme gezählt werden, sofern der Gemeinde deren Ableben nicht mitgeteilt wird. Verstorbene sind bekanntlich per se abwesend.

Mitreden oder sich ins Schicksal ergeben

Auf Grund dieser Abstimmungsmodalitäten kommt die Bildung einer sog. „Zwangsgenossenschaft“ praktisch immer zu Stande, wenn im Rahmen von Gesamtmeliorationen oder Güterzusammenlegungen Grundeigentum oder Pachtverhältnisse neu geordnet werden.

Die Grundeigentümer/innen haben es dennoch in der Hand, ob sie - persönlich oder vertreten durch einen Bevollmächtigten - von Ihrem Stimmrecht Gebrauch machen und auf das Verfahren einwirken wollen, oder ob sie eine „Minderheit“ über ihre Eigentumsrechte bestimmen lassen wollen.

Mittels Vollmacht seine Meinung vertreten lassen

Insbesondere auswärtigen oder gar im Ausland wohnenden Grundeigentümern wird es vielleicht nicht möglich sein, im bevorstehenden Verfahren ihre Meinung zu vertreten und so ihren Interessen den nötigen Nachdruck zu verleihen.
In diesem Fall bietet sich an, sich durch eine Person vertreten zu lassen. Ein einzelner Grundeigentümer ist nämlich berechtigt, seine persönliche und, sofern bevollmächtigt, zwei zusätzliche Stimmen abzugeben. Hierzu bedarf es jedoch einer schriftlichen Vollmacht. Ein entsprechendes Formular können Sie hier beziehen. Die Unterschrift muss übrigens nicht beglaubigt werden.

Falls Sie sich für andere Grundeigentümer als Stellvertreter zur Verfügung stellen möchten, können Sie dies mir mitteilen.
Gleiches gilt selbstredend für Personen, die nach einem Stellvertreter suchen, der ihre Interessen im Verfahren vertritt.